Honorarverluste vermeiden

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist für viele Zahnarztpraxen ein
Buch mit 7 Siegeln. Aufgrund der nicht routinierten Anwendung bzw. fehlender
Detailtiefe zu den einzelnen Bestimmungen dieser Gebührenordnung,
drohen empfindliche Honorareinbußen, die durch ein professionelles
Abrechnungsmanagement vermieden werden können.

Nr. 5 GOÄ – die symptombezogene Untersuchung

Es gibt eine Vielzahl an Behandlungsabläufen, die regelmäßige Verlaufskontrollen erfordern, um die Wirksamkeit der Therapie beurteilen sowie die Weiterbehandlung des Patienten planen zu können. Diese Verlaufskontrollen können im Rahmen der Privatabrechnung mit der Nr. 5 GOÄ berechnet werden. Da faktisch in fast jeder Behandlungssitzung eine Verlaufskontrolle stattfindet, kann die Nr. 5 GOÄ (mit Ausnahme weniger Fallkonstellationen) auch fast immer berechnet werden. Die Grundlage für die Berechnungsfähigkeit der Leistung bildet eine gute Behandlungsdokumentation.

Honorarverlust von 20.000 Euro im Kalenderjahr möglich

Bei der Berechnung von Verlaufskontrollen ist die korrekte Abgrenzung zwischen Krankheits- und Behandlungsfall von großer Bedeutung. Wird hier nicht klar differenziert, entstehen für Zahnarztpraxen Honorareinbußen, die schnell einen Betrag von ca. 20.000 Euro im Kalenderjahr verursachen können.

Als Krankheitsfall gilt der gesamte Zeitraum für die vollständige Behandlung einer Erkrankung. Er ist zeitlich nicht begrenzt und kann sich über mehrere Behandlungsfall-Zeiträume erstrecken. Zu Beginn jedes Behandlungsfall-Zeitraums können die Nrn. 1 und 5 GOÄ – unter Beachtung der vollständigen Leistungserbringung sowie der Abrechnungsbestimmungen – einmal berechnet werden. Eine Delegation dieser Leistungen an zahnärztliches Fachpersonal ist nicht möglich und erfordert somit die eigenverantwortliche Leistungserbringung durch den Zahnarzt.

Als Behandlungsfall gilt der Zeitraum eines Monats, gerechnet ab dem ersten Tag der Inanspruchnahme des Zahnarztes, für die Behandlung ein und derselben Erkrankung. Gemäß der Bestimmung Nr. 2 zur Nr. 5 GOÄ kann diese neben den Leistungen aus den Abschnitten C – O der GOÄ nur einmal berechnet werden. Somit muss für die Berechnungsfähigkeit der Verlaufskontrolle nach Nr. 5 GOÄ genau geprüft werden, ob neben den weiteren GOZNrn. auch Leistungen aus den Abschnitten C – O der GOÄ in derselben Sitzung angefallen sind. Ist dies der Fall, kann die Verlaufskontrolle nicht berechnet werden.

Bei zahnärztlichen Behandlungsfällen betrifft dies am häufigsten die Röntgenleistungen aus dem Teil O der GOÄ sowie Hautlappenplastiken aus dem Teil L. Tritt während des laufenden Behandlungsfalls eine bedeutsame Veränderung einer Erkrankung ein oder treten neue Krankheitsbilder (z. B. bei Auswertung der vorliegenden Röntgendiagnostik) auf, kann die Leistung nach Nr. 5 GOÄ auch vor Ablauf der Monatsfrist, aufgrund des neuen Krankheitsfalls, erneut berechnet werden. Gleiches gilt auch für die Nr. 1 GOÄ. Ein Hinweis auf der Rechnung „neuer Behandlungsfall“ ist empfehlenswert.

Beispiele zur Honorarsicherung

Die folgenden drei Beispiele verdeutlichen, in welchen Fällen ein Ansatz der Nr. 5 GOÄ sinnvoll erfolgen kann.

Beispiel 1 – Endodontische Therapie (Auszug, weitere Begleitleistungen sind möglich)
Beispiel 2 – Beseitigung von Reizfaktoren (Auszug, weitere Begleitleistungen sind möglich.)
Beispiel 3 – Zahnentfernung (Auszug, weitere Begleitleistungen sind möglich.)

Wichtig

Sind Kontrollen und ggf. Nachbehandlungen nach einem chirurgischen Eingriff (Nrn. 3290, 3300, 3310, 4150 GOZ) in gleicher Sitzung notwendig, kann neben diesen Leistungen die Nr. 5 GOÄ für die Verlaufskontrolle in demselben Gebiet nicht berechnet werden. Gleiches gilt für die Kontrolle mit Nachreinigung nach der Nr. 4060 GOZ.

Aufbau der Gebührenordnung für Ärzte

* Innerhalb der Monatsfrist können Verlaufskontrollen neben den Leistungen aus den Abschnitten C – O der GOÄ nicht berechnet werden.